Verordnung der Landesregierung vom 6. Februar 2001, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 775/3, 389/3, 469, 470, 790/2, 791, 40/1, 41, 287/4, 287/5, 3918, 2717, 2757, 2758/1, 1870 und 3985 und die Grundstücke Nr. 775/2, 1859, 1860/1, 1860/2, 1861, 1862 und 1864 KG Thaur von der Festlegung als überörtliche Grünzonen ausgenommen werden.
(2) Die Anlagen 1 bis 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.