Gesetz vom 16. Mai 2001, mit dem das Tiroler Jagdabgabegesetz und das Tiroler Fischereiabgabegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert:
- Der 4. Abschnitt hat zu lauten:
"4. Abschnitt
Entstehen der Abgabenschuld,
§ 9
Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,
§ 10
Nachträgliche Änderungen
(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahres
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr."
Schilling" durch den Betrag " 800,- Euro" ersetzt.
Artikel II
Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, LGBl. Nr. 81/1996, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 10 wird in der lit. b der Betrag "10.000,-
Schilling" durch den Betrag " 800,- Euro" ersetzt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.