Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:
"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und
Rückfahrt) für
a) Krafträder 1,- Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 2,50 Euro
c) Omnibusse
für jede beförderte Person 0,60 Euro
bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede
beförderte Person 0,30 Euro"
Im Abs. 2 des § 2 wird die Betragsangabe "50,- Schilling" durch die Betragsangabe "4,- Euro" ersetzt.