Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2001 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols
Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr je Nächtigung
einschließlich Frühstück 22,- Euro
Verpflegsgebühr
je Mittagessen 6,- Euro
je Abendessen 4,50 Euro
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols, LGBl. Nr. 92/1997, außer Kraft.