Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2002 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2 um folgende Beträge:
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 70,- Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft.