LGBL_TI_20030123_13•Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_TI_20030123_13Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnungGazette23.01.2003
Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2003 über die Festlegung des Publikationsmediums für die Bekanntmachungen von Auftragsvergaben sowie der besonderen Verwaltungsabgaben für die Inanspruchnahme des unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsbehörde (Tiroler Vergabepublikations- und - verwaltungsabgabenverordnung)
Aufgrund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, und des § 17 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 123, wird verordnet:
§ 1
Publikationsmedium
(1) Auftraggeber nach den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 jedenfalls im Boten für Tirol zu veröffentlichen.
(2) Durch die Veröffentlichungen nach Abs. 1 wird die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, nicht berührt.
§ 2
Besondere Verwaltungsabgaben
Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sowie für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 und 4 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2002 hat der Antragsteller bei der Stellung des Antrages folgende besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Direktvergaben 200,- Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 26 Abs. 3 und 4 des Bundesvergabegesetzes 2002
Bauaufträge 400,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300,- Euro
Geistig-schöpferische Dienstleistungen 350,- Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002
Bauaufträge 600,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350,- Euro
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2.500,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800,- Euro
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5.000,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.600,- Euro
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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