Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2004, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf der Zillertaler Höhenstraße, LGBl. Nr. 37/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 15,- Euro