Gesetz vom 12. Mai 2004 über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Intensivhaltung, Intensivaufzucht
Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
sind verboten.
§ 2
Strafbestimmung
(1) Wer entgegen dem § 1 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-
Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 3
In-Kraft-Treten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl 1996, Nr. L 257, S. 26 bis 40) umgesetzt.