Verordnung der Landesregierung vom 9. November 2004, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1428, 1125, 1395, 1250, 1097, 1094, 1095, 1096, 133/1, 133/12, 1124, 1130/2, 1396 und 1147, alle KG Kaltenbach, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.