Verordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2005, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Seefeld in Tirol festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Gemeinde Seefeld in Tirol wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Seefeld in Tirol während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.