Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Entschädigungskommission besteht aus:
"§ 10
Entschädigungsbeauftragter
Die Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten werden von der Tiroler Patientenvertretung wahrgenommen."
Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten:
"(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen."