LGBL_TI_20051124_73•Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren, Erlassung von Maßnahmen
LGBL_TI_20051124_73Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren, Erlassung von MaßnahmenGazette24.11.2005
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. November 2005, mit der Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren erlassen werden
Aufgrund der §§ 10, 11 und 13 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L werden die Gemeindegebiete der Gemeinden Roppen, Karres, Arzl im Pitztal, Karrösten, Imst, Imsterberg, Mils bei Imst, Schönwies, Zams und Landeck bis zu einer Höhe von 850 m ü. A. festgelegt.
§ 3
Maßnahmen
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mehr als 18 kW auf Baustellen nur eingesetzt werden, wenn sie mit den Anforderungen des § 4 entsprechenden Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Vorschrift wirkt direkt, einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf es nicht.
§ 4
Abscheidegrad
Der Partikelfilter muss einen
Abscheidegrad "Anzahlkonzentration" im Partikel-Größenbereich 20 bis 30 nm (1 nm=10-9m) von mehr als 95% und Abscheidegrad "EC Massenkonzentration" von mehr als 90% aufweisen.
§ 5
Sekundäremissionen
Eine Erhöhung von Schadstoffen (NO2, Dioxinen, Furanen, PAH, Nitro-PAH, Schwefelsäure-Aerosolen, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaseremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors ist nicht zulässig.
§ 6
Übergangsbestimmung
Die Ausstattung mit Partikelfiltersystemen hat bei Maschinen und Geräten mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen und bei Maschinen und Geräten mit einer Leistung von 19 bis 37 kW bis zum 30. November 2008.
§ 7
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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