Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/ 1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/ 2001, wird wie folgt geändert:
"(3a) Weiters sind die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, von den Verwaltungsabgaben befreit."