Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2005, mit der eine Kernzone für
Einkaufszentren in der Marktgemeinde Rum festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Rum wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen
für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Rum während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.