Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. März 2006, mit der die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern geändert wird
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Beschränkungen der Schifffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 35/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:
"(2) Das Befahren der in der Anlage bezeichneten Gewässerstrecken mit Rafts ist verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.