LGBL_TI_20070531_31•Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV
LGBL_TI_20070531_31Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAVGazette31.05.2007
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV)
LGBl. Nr. 31/2007
Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
§ 2
Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 1
Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
Allgemeiner Teil
Euro
Besonderer Teil
I. Baurecht
der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euro
mindestens jedoch 70,- Euro
höchstens jedoch 1.100,- Euro
der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euro
mindestens jedoch 35,- Euro
höchstens jedoch 550,- Euro
Euro
Euro
II. Verkehrswesen (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006)
Anspruch genommenen Fläche 20,- Euro
höchstens jedoch 550,- Euro
Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,- Euro
höchstens jedoch 550,- Euro
genommenen Fläche und Monat 2,- Euro
höchstens jedoch 550,- Euro
Ankündigungsfläche 120,- Euro
höchstens jedoch 700,- Euro
III. Aufzugsangelegenheiten
IV. Veranstaltungswesen
V. Sonstige Angelegenheiten
pro Tag 7,- Euro
höchstens jedoch 725,- Euro
Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H.
höchstens jedoch 360,- Euro
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