LGBL_TI_20110303_14•42. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_20110303_1442. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette03.03.2011
Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (42. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar, siehe PDF-Dokument
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar, siehe PDF-Dokument
"(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Abs. 2 des § 60 zu lauten:
"(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
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