Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:
- Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:
"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
- Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:
"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine
ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
bei einer Dienstzeit Euro
bis zu 9 Jahren 46,8
von 10 bis 15 Jahren 60,3
von 16 bis 21 Jahren 85,2
von 22 bis 29 Jahren 108,1
ab 30 Jahren 128,4
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
und
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.