Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2011, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 festgesetzt wird
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, wird verordnet:
§ 1
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 wird mit 1,027 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 773,26 Euro.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Anlage
Mindestsätze und sonstige Beträge, die sich aus dem für das Jahr 2012 geltenden Ausgangsbetrag
nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergeben