Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2012, mit der die Gemeinde Spiss von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird
Aufgrund des § 31b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeinde Spiss wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.