Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Oktober 2012, mit der die Behörden bestimmt werden, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Versicherer ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
Aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Inneres verordnet:
§ 1
Behörden
Als Behörden, die Versicherer, welche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigen können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden bestimmt:
§ 2
Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
§ 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 37/1999 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck gelten als Ermächtigungen durch die Landespolizeidirektion Tirol im Sinn des § 1 lit. b.