Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2012, mit der die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert wird
Aufgrund des § 9 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2012, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
- Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Anzeigepflicht nach § 2 entfällt bei Auftreten des Maiswurzelbohrers in etablierten Gebieten nach § 25 Abs. 8."
- Der Abs. 8 des § 25 hat zu lauten:
"(8) Etablierte Gebiete sind die in Anlage V angeführten Gebiete; dabei handelt es sich um Gebiete, in denen der Fortbestand des Maiswurzelbohrers für absehbare Zeit nach seinem Eindringen zu erwarten ist."
"Anlage V
Etablierte Gebiete
Etablierte Gebiete sind:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.