Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Reith bei Seefeld, Festlegung einer längeren Frist | Omnilex
LGBL_TI_20121206_141•Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Reith bei Seefeld, Festlegung einer längeren Frist
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Reith bei Seefeld, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20121206_141Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Reith bei Seefeld, Festlegung einer längeren FristGazette06.12.2012
Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge-meinde Reith bei Seefeld bis spätestens 28. August 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.