LGBL_TI_20131206_130•2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
LGBL_TI_20131206_1302. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsgesetzGazette06.12.2013
Gesetz vom 2. Oktober 2013 über die aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz erforderliche verfahrensrechtliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ArtikelGegenstand
Organisations- und Bezügerecht
Artikel 1Änderung des Tiroler
Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 2Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes
Artikel 3Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes
1998
Artikel 4Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 5Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Artikel 6Änderung des Tiroler
Informationsweiterverwendungsgesetzes
Gemeinderecht
Artikel 7Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 8Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975
Dienstrecht
Artikel 9Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 10Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 11Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Artikel 12Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 13Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 14Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 15Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 16Änderung des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 17Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998
Abgabenrecht
Artikel 18Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes
Artikel 19Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Artikel 20Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Artikel 21Änderung des Tiroler
Fischereiabgabegesetzes
Artikel 22Änderung des Tiroler
Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Artikel 23Änderung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987
Artikel 24Änderung des Tiroler
Verwaltungsabgabengesetzes
Artikel 25Änderung des Gesetzes über die Aufhebung
des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes
Innere Verwaltung
Artikel 26Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 27Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes
2001
Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 28Änderung des Tiroler
Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 29Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 30Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 31Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 32Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994
Artikel 33Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Umweltrecht
Artikel 34Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes
2005
Artikel 35Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 36Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 37Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Artikel 38Änderung des Tiroler
Umweltinformationsgesetzes 2005
Artikel 39Änderung des Tiroler
Umweltprüfungsgesetzes
Artikel 40Änderung des Tiroler
Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 41Änderung des Gesetzes über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch
Massentierhaltung
Artikel 42Änderung des Tiroler
Abfallwirtschaftsgesetzes
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 43Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 44Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948
Artikel 45Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes
2000
Artikel 46Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 47Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 48Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 49Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel 50Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 51Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 52Änderung des Tiroler Fischereigesetzes
2002
Artikel 53Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Artikel 54Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Artikel 55Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Artikel 56Änderung des Tiroler landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetzes 1969
Artikel 57Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 58Änderung des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe
Artikel 59Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 60Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 61Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Wirtschaftsrecht
Artikel 62Änderung des Tiroler
Dienstleistungsgesetzes
Artikel 63Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel 64Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 65Änderung des Tiroler
Bergsportführergesetzes
Artikel 66Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 67Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006
Artikel 68Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 69Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Artikel 70Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 71Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 72Änderung des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes
Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 73Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011
Artikel 74Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Artikel 75Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Artikel 76Änderung des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001
Artikel 77Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Artikel 78Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 79Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 80Änderung des Tiroler
Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 81Änderung des Tiroler
Grundversorgungsgesetzes
Artikel 82Änderung des Tiroler
Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 83Änderung des Tiroler
Rehabilitationsgesetzes
Artikel 84Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 85Änderung des Tiroler
Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 86Änderung des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes
Schlussbestimmungen
Artikel 87Inkrafttreten, Übergangsrecht
Organisations- und Bezügerecht
Artikel 1
Änderung des Tiroler
Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten."
(3) Verfahrensleitende Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter.
Diesem obliegen weiters:
Artikel 2
Änderung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes
Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie
folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:
"(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde."
Artikel 3
Änderung des Tiroler
Landes-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2012,
wird wie folgt geändert:
§ 15 hat zu lauten:
"§ 15
Behörde
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung als Behörde."
Artikel 4
Änderung des Tiroler
Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2012,
wird wie folgt geändert:
§ 20 hat zu lauten:
"§ 20
Behörde
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde."
Artikel 5
Änderung des Tiroler
Notifikationsgesetzes
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999,
wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Tiroler
Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 13 hat der letzte Satz zu lauten:
"Der Bescheid ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Verlangens nach Abs. 1, 2 oder 3 zu erlassen."
Gemeinderecht
Artikel 7
Änderung der Tiroler
Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 143a wird durch folgenden § 143a
ersetzt:
"§ 143a
Übergangsbestimmungen
für Berufungsverfahren
(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.
(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständigen Berufungsbehörde zu führen."
Artikel 8
Änderung des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.
(2) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4) Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen."
Dienstrecht
Artikel 9
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 10
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 12
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Dienstnehmerin durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt."
Artikel 13
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 15
Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 33 hat zu lauten:
"Umsetzung von Unionsrecht"
Artikel 16
Änderung des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 8 hat zu lauten:
"Umsetzung von Unionsrecht"
Artikel 17
Änderung des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen und zu entziehen."
Abgabenrecht
Artikel 18
Änderung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Der Bescheid, mit dem" durch die Wortfolge "Die Entscheidung, mit der" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Tiroler
Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 hat der dritte Satz zu lauten:
"Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen."
Artikel 20
Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006
Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 21
Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes
Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, LGBl. Nr. 81/1996,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2001, wird wie
folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:
"(1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen."
Artikel 22
Änderung des Tiroler
Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6 werden im ersten Satz die Worte "des Befreiungsbescheides" durch die Wortfolge "der Entscheidung über die Befreiung" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64, in
der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2009, wird wie
folgt geändert:
§ 4 hat zu lauten:
"§ 4
Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der jeweils letzten Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag bei dem nach der Lage des Baugrundstückes zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Dem Antrag ist die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes, in den Fällen des § 1 Abs. 3 zudem der Nachweis über die Förderung und, sofern Befreiung für Verbesserungsmaßnahmen begehrt wird, die der begünstigten Bauführung vorangehende Entscheidung über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag und die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes beizuschließen."
Artikel 24
Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes
Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6 wird der erste Satz aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Aufhebung des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes
Das Gesetz, mit dem das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort "gemeinschaftsrechtskonformer" durch das Wort "unionsrechtskonformer" ersetzt.
Innere Verwaltung
Artikel 26
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 27
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie
folgt geändert:
Im § 28 hat der dritte Satz zu lauten:
"In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister."
Schulrecht, Kinderbetreuung, Jugend
Artikel 28
Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden darf nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Planunterlagenbewilligung (Abs. 1) erteilt werden. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
"(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung."
Artikel 29
Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden darf nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Planunterlagenbewilligung (Abs. 1) erteilt werden. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
Artikel 30
Änderung des Tiroler
Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:
(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 ist Widerspruch an jenes Organ zulässig, das die Entscheidung erlassen hat. Der Widerspruch ist schriftlich in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch, sofern er nicht selbst zuständig ist, unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Mit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen.
(4) Bescheide nach Abs. 3 haben die Erfordernisse nach § 114 Abs. 3 lit. a bis e und weiters den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten."
"(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden."
"(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 113 lit. c und i hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt."
"(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit. c und i binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt."
(1) Gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel und, sofern sich der angefochtene Bescheid auf die Beurteilung eines Lehrers gründet, unter Anschluss einer Stellungnahme des Lehrers unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat in Fällen des § 113 lit. c und i, soweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht Genügend" stützt,
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 2 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 88 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid auszufertigen. § 115 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ein Widerspruch nach § 115 ist gegen solche Bescheide nicht zulässig."
Artikel 31
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 32
Änderung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994
Das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 33
Änderung des Tiroler
Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955."
Umweltrecht
Artikel 34
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
"(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
"(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
Artikel 35
Änderung des Tiroler
Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
Artikel 36
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
"(5) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
Artikel 37
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen."
Artikel 38
Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:
"(4) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel 39
Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes
Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005,
wird wie folgt geändert:
"(4) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten."
Artikel 40
Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt."
Artikel 41
Änderung des Gesetzes über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung
Das Gesetz über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung, LGBl. Nr. 46/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/ 75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt."
Artikel 42
Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen."
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 43
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 26 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel 44
Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1948
Das Agrarbehördengesetz 1948, LGBl. Nr. 32, wird
aufgehoben.
Artikel 45
Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000
Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel 46
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 47
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 48
Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 49
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 50
Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 wird das Zitat "des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch das Zitat "des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden."
Artikel 52
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 53
Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig."
"§ 19
Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
Artikel 54
Änderung des Wald- und Weideservitutengesetzes
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist."
"§ 38
Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
(7) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
Artikel 55
Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde."
"(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
Artikel 56
Änderung des Tiroler
landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969
Das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird vor dem bisherigen ersten Satz
der folgende Satz eingefügt:
"Agrarbehörde ist die Landesregierung."
Artikel 57
Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung.
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
"(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen."
"(2) Andernfalls ist auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Diese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen."
Artikel 58
Änderung des Gesetzes
betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse
geschlossener Höfe
Das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 59
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(7) Eine Entscheidung, mit der die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 lit. d versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen."
"(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde."
"(3) Werden die im Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so ist § 182 Abs. 2 des Außerstreitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Antragstellung auf Eintragung in das Grundbuch erst mit der Vorlage der Entscheidung oder der Bestätigung zu laufen beginnt."
"(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines Baugrundstückes jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 abgeben, eine Bestätigung hierüber oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Die Grundverkehrsbehörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 25a unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die genannten Bestätigungen auszustellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versagen. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 als bestätigt. Hierüber hat die Grundverkehrsbehörde dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(5) Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Abs. 3 oder um eine Bestätigung nach Abs. 4 auf, so hat die Grundverkehrsbehörde dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen."
Artikel 60
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 61
Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsrecht
Artikel 62
Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes
Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht."
Artikel 63
Änderung des Tiroler
Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 64
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der die Schischulbewilligung erteilt wurde, den Schischulinhaberausweis zu übergeben."
"(5) Vom Entzug der Bewilligung oder vom Verzicht auf die Berechtigung sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinde (die Gemeinden) und der Tourismusverband (die Tourismusverbände), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, unverzüglich zu verständigen."
"(2a) Begünstigte im Sinn der Abs. 1 und 2 sind weiters Personen die über
"(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel 65
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden."
"(3) Im Fall des Entzuges der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband eine Ausfertigung der Entscheidung darüber zu übersenden."
"(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel 66
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 129/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind."
Artikel 67
Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006
Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 19.
(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sowie die §§ 1 bis 5 und der IV. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind nicht anzuwenden."
(1) Soweit dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Aufraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden."
"(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
"(4) Die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht fortzuführen. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel 68
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 69
Änderung des Tiroler
Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 70
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird."
"(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht."
Artikel 71
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 3), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebs zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage der Baubewilligung entspricht und deren Auflagen erfüllt wurden."
Artikel 72
Änderung des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes
Das Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 89/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2004 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 15a wird das Wort "Gemeinschaftsrecht"
durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.
Boden- und Verkehrsrecht
Artikel 73
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 74
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 94/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 75
Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:
"(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 ist dem Planverfasser eine Ausfertigung der Bewilligung samt Rechtskraftbestätigung zu übersenden.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 4 ist der in Bausachen zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der über die Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 entschieden wird, zu übersenden."
Artikel 76
Änderung des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001
Das Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 77
Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. Nr. 1/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz - mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über."
Artikel 78
Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2013, wird wie folgt geändert:
"(3) Mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung erwirbt der Enteigner das ihm eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten des Enteigneten ein."
"(1) Wird das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nicht innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist ausgeführt, erlischt bei einem Bauvorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nach § 44 Abs. 5 die Straßenbaubewilligung, oder ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw. der betreffende Teil davon aufzuheben und
Artikel 79
Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden
Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 80
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel 81
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
Artikel 82
Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 83
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
"(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel 84
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.
(4) § 84 Abs. 3 und 5, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden."
"(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses bzw. der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln."
Artikel 85
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 11 wird im ersten Satz die Wortfolge "unter Anwendung des AVG" aufgehoben.
Artikel 86
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/ 2012, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden."
Schlussbestimmungen
Artikel 87
Inkrafttreten, Übergangsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 5, Art. 7, Art. 8 Z. 1 und 5, Art. 11 Z. 4, Art. 12 Z. 5 und 6, Art. 15, Art. 16, Art. 25, Art. 31 Z. 2, Art. 34 Z. 31, Art. 37 Z. 7, Art. 39 Z. 2, Art. 40 Z. 4, Art. 41, Art. 45 Z. 3, Art. 49 Z. 5, 6 und 7, Art. 51 Z. 7, Art. 52 Z. 10 und 11, Art. 57 Z. 15 und 16, Art. 63 Z. 1 und 3, Art. 64 Z. 1, 7, 8, 9 und 14, Art. 65 Z. 8, Art. 70 Z. 14 und 29, Art. 72, Art. 76, Art. 79 Z. 2, Art. 80, Art. 81, Art. 82 Z. 4, Art. 83 und Art. 87 Abs. 3 und 4 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.
(4) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013 den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2007 entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_20131206_130",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_20131206_130",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}