LGBLA_TI_20140411_35•Erhöhung der Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße
LGBLA_TI_20140411_35Erhöhung der Maut für die Benützung der Zillertaler HöhenstraßeGazette11.04.2014
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf der Zillertaler Höhenstraße, LGBl. Nr. 37/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2001, wird verordnet:
(1)Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
a)
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes
8,-- Euro
b)
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes
17,-- Euro
c)
Krafträder
5,-- Euro
d)
Omnibusse
22,-- Euro
(2)Die Maut beträgt bei Lösung einer
a)
Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung
80,-- Euro
b)
Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c
50,-- Euro
(3)Die Maut beträgt bei Lösung einer
a)
Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung
25,-- Euro
b)
Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c
15,-- Euro
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Zillertaler Höhenstraße erhöht wird, LGBl. Nr. 22/2004, außer Kraft.
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