Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 wird wie folgt geändert:
Im Art. II wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Auf Sprengelärzte nach Abs. 3, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist § 45b des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist § 73 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Der bisherige Abs. 4 des Art. II erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.