- Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion westliches Mittelgebirge geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1, und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung dargestellten, als Freihaltegebiete festgelegten Grundflächen, bestehend aus dem Gst 1507 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 322/1, 322/2, 323/1, 323/2, 958/2, 958/3, 2060, 961, 962, 963, 970, 972, 964/8, 974/1, 2109, 979, 1282/1, 1515, 1516, 1529, 1536/1, 1536/10 und 726/3 alle KG Götzens von der Festlegung als Freihaltegebiet ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlagen