Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 34/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
a) Krafträder
2,-- Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
4,-- Euro
c) Omnibusse mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes
6,-- Euro
d) Omnibusse mit mehr als 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes
für jede beförderte Person
0,50 Euro
bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person
0,25 Euro
d) Wohnmobile
6,-- Euro
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinne des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 30,-- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.