Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2015, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 109 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Wattens wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
Inkrafttreten, Kundmachung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.