Gesetz vom 1. Juli 2015, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 29 wird aufgehoben.
§ 72 hat zu lauten:
„§ 72
Anhörung, nachträgliche Information
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Abschnittes ist der Landesschulrat zu hören. Dies gilt nicht für die Erlassung von Verordnungen, mit denen wegen Gefahr im Verzug aus den im § 66 Abs. 5 erster Satz genannten Gründen Tage für schulfrei erklärt werden. In einem solchen Fall ist der Landesschulrat nachträglich zu informieren.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.