Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2016, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 15 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus Teilflächen der Grundstücke Nr. 1049/1, 1105/1, 1993/1 und 1993/5, alle KG Mayrhofen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.