Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2016 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird verordnet:
§ 1
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Unterbringungsgebühr
je Nächtigung einschließlich Frühstück …………..
€ 29,20
Verpflegsgebühr
je Mittagessen …………………………………….
€ 7,60
je Abendessen …………………………………….
€ 5,70
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 140/2011, außer Kraft.