Kundmachung der Landesregierung vom 21. Dezember 2016 über die Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Grins durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. November 2016, V 39/2016-9, zu Recht erkannt:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Grins („Der Gemeinderat beschließt mit 12 dafür Stimmen bei 1 Stimmenthaltung, dass Bauten, die lt. TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden können, einen Abstand von 1 m zur Gemeindestraße aufweisen müssen“), beschlossen am 20. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 22. Dezember 2004 bis 10. Jänner 2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.