Verordnung der Landesregierung vom 16. Mai 2017 mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 15 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstückes Nrn. 1049/13, KG Mayrhofen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.