Gesetz vom 4. Oktober 2017, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. c zu lauten:
Im § 20 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
(2) Berechtigungen zur Durchführung von ständigen Veranstaltungen, die vor dem 1. Dezember 2017 noch nicht wegen Fristablaufes nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 in der am 30. November 2017 geltenden Fassung erloschen sind, gelten als unbefristet.