Gesetz vom 14. Dezember 2017, mit dem das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.“
Im Abs. 1 des § 7 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Der Landesvolksanwalt hat einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Behandlung von Anliegen und Beschwerden von Menschen mit Behinderungen zu betrauen. Dieser trägt die Bezeichnung „Behindertenanwalt beim Landesvolksanwalt“.“