Verordnung der Landesregierung vom 13. Februar 2018, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2017, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus dem Grundstück Nr. 3258/1 und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 3257, 3259 und 3239/2, alle KG Fügen, sowie dem Grundstück Nr. 3188/2 und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 3187/1 und 3205/2, alle KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.