Gesetz vom 14. November 2018, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages festgesetzt wird (Tiroler Wohnbauförderungsbeitragsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§1
Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.
§ 2
Zweckbindung
Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.