LGBLA_TI_20190412_47•Gesetz über die Schaffung eines Zugangs zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch in bestimmten landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten
LGBLA_TI_20190412_47Gesetz über die Schaffung eines Zugangs zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch in bestimmten landesgesetzlich geregelten AngelegenheitenGazette12.04.2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 130a wird folgende Bestimmung als § 130b eingefügt:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
Im Abs. 2 des § 77 wird folgende Bestimmung als neue Z 16 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 77 erhalten die bisherigen Z 16 und 17 die Ziffernbezeichnungen „17“ und „18“.
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Im Abs. 2 des § 111 wird folgende neue Z 25 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 111 erhalten die bisherigen Z 25 bis 28 die Ziffernbezeichnungen „26“ bis „29“.
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Im Abs. 2 des § 103 wird folgende neue Z 20 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 103 erhalten die bisherigen Z 20, 21 und 22 die Ziffernbezeichnungen „21“, „22“ und „23“.
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 87c wird folgende Bestimmung als § 87d eingefügt:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 18a wird folgende Bestimmung als § 18b eingefügt:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für den Fonds
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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