Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden
Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird verordnet:
§ 1
Ausbildungsberechtigung
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
§ 2
Ausbildungsdauer
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
§ 3
Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
§ 4
Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
§ 5
Nachweis
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.