Verordnung des Landeshauptmanns vom 24. April 2020, mit der die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird
Aufgrund von § 18 und § 43 Abs. 4a Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950, LGBl. Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird das Datum „26. April 2020“ durch das Datum „15. Mai 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.