LGBLA_TI_20200630_70•Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
LGBLA_TI_20200630_70Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014Gazette30.06.2020
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:
Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) Beim Neubau im Sinn des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.
(7) Bei größeren Renovierungen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig. Abweichend davon ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen weiterhin zulässig, wenn die größere Renovierung im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2024 beantragt wird und der bereits bestehende Heizkessel der betroffenen Zentralheizungsanlage zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als zehn Jahre ist.
(8) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht für Zentralheizungsanlagen, bei denen der Abnahmebefund bis spätestens 31. Dezember 2020 der Behörde vorgelegt wird.“
„(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2018 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
Tag
6:00 bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
40 dB
35 dB
30 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
45 dB
40 dB
35 dB
Kerngebiet, landwirtschaftliches und allgemeines Mischgebiet
50 dB
45 dB
40 dB
(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.“
„(4) Heizungsanlagen sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“
Der Abs. 5 des § 6 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 6 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Der nunmehrigen Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:
„(5) In Neubauten müssen gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches gasbetriebener Zentralheizungsanlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist. Für ölbetriebene Zentralheizungsanlagen gilt der zweite Satz sinngemäß, sofern der Austausch solcher Zentralheizungsanlagen zulässig ist.“
„(2) Diese Verordnung wurde
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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