Gesetz vom 1. Juli 2020, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 58 werden die Worte „Deutsch, Mathematik“ durch die Wortfolge „Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik“ ersetzt.
Nach § 99i wird folgende Bestimmung als § 99j eingefügt:
„§ 99j
Aufgabenübertragung an die Bildungsdirektion
Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.“
Der Abs. 2 des § 126a hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.