LGBLA_TI_20201102_109•Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
LGBLA_TI_20201102_109Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001Gazette02.11.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
„Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,
„Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig.“
Im Abs. 3 des § 36 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 63 hat zu lauten:
„(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 63 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4 ist auf Volksbefragungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden.
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