Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem das Innsbrucker Stadtrecht 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 23 wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 25 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:
„(3) Im Verhinderungsfall vertritt den Magistratsdirektor der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrates. Der Bürgermeister kann auch einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung betrauen.“
Im Abs. 1 des § 38a haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 38d hat die lit. a zu lauten:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.