LGBLA_TI_20201119_117•Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes
LGBLA_TI_20201119_117Änderung des Tiroler KatastrophenmanagementgesetzesGazette19.11.2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(20) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines NotfallplanBetriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“
„(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“
Die bisherigen Abs. 2 bis 9 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(10)“
Der nunmehrigen Abs. 10 des § 10 hat zu lauten:
„(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.“
Im Abs. 1 des § 24 wird die lit. h aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 24 erhalten die bisherigen lit. i bis p die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „o)“.
Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:
„(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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