Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl | Omnilex
LGBLA_TI_20210111_2•Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl
Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl
LGBLA_TI_20210111_2Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – KaiserwinklGazette11.01.2021
Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl erlassen wird, LGBl. Nr. 134/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 263/48 und 263/61, beide KG Kössen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.