LGBLA_TI_20210129_15•Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
LGBLA_TI_20210129_15Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970Gazette29.01.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
Im Abs. 4 des § 30i wird nach der Wortfolge „noch nicht vollendet hat“ die Wortfolge „oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 32d wird im ersten Satz die Wortfolge „von bis zu vier Wochen“ durch die Wortfolge „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 103 hat die Z 7 zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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