LGBLA_TI_20210209_22•Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes
LGBLA_TI_20210209_22Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des WohnbedarfesGazette09.02.2021
Aufgrund des § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl. Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:
„Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten sowie auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.“
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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