LGBLA_TI_20210701_91•Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20210701_91Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und des Innsbrucker VertragsbedienstetengesetzesGazette01.07.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird in der lit. a am Schluss der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 44 angefügt:
Der Abs. 5 des § 133 hat zu lauten:
„(5) § 2 lit. a Z 44 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
„(11) § 57 Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 30 wird die Wortfolge „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in Verbindung mit § 112 oder § 113 oder nach § 45b“ durch die Wortfolge „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in Verbindung mit § 112 oder § 113, nach § 45b oder nach § 45c“ ersetzt.
Im § 34d wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Als Schwerarbeit gelten
(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.
(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
„(7) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass
„(4) Abs. 3 ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 45 oder § 45a, jeweils in Verbindung mit § 112, nicht anzuwenden.““
„(2) § 34d Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
„(2) § 76 Abs. 1a in der Fassung des Art. 4 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
„(3) § 30d Abs. 1a in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“
„(2) § 57 Abs. 1a in der Fassung des Art. 6 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20210701_91",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20210701_91",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}